Hygienekonzept

Das gesamte Gebäude und der Vortragsraum werden kontinuierlich mit frischer Luft versorgt.
Für den Veranstaltungsbetrieb werden die Reinigungs- und Desinfektionsintervalle in den Sanitärbereichen sowie bei höher frequentierten Kontaktflächen auf dem gesamten Messegelände erhöht. Auf dem gesamten Messegelände befinden sich Desinfektionsspender. In den Sanitärbereichen werden ausschließlich nicht wiederverwendbare Papierhandtücher verwendet.

Transparente Trennwände aus Glas und Kunststoff werden auf dem Messegelände an allen Countern aufgestellt.
Aufzüge sollten für mobilitätseingeschränkte Personen bzw. für Personen mit Kinderwagen vorbehalten werden.

Verhalten auf dem Gelände

Abstandsregelung
Während des Aufenthaltes auf dem Gelände wird die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen generell empfohlen. Die aktuellen Abstandsregeln finden Sie in unserem Merkblatt Corona-Regeln.

Besucherzahl
Für die Einhaltung der Abstandsregelungen zwischen Personen wird die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen ermittelt. Die aktuellen Abstandsregeln finden Sie in unserem Merkblatt Corona-Regeln.
Veranstalter:innen, Aussteller:innen sowie deren Beschäftigte und sonstige Mitwirkende bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

Maskenpflicht
Während des Aufenthaltes auf dem Messegelände müssen Personen ab dem 6. Lebensjahres eine medizinische oder FFP-2 Maske tragen. Personen, die sich nicht an die Regeln zur Maskenpflicht halten, müssen das Gelände verlassen.

Ausnahmen von der Maskenpflicht bestehen:
• für Personen, welchen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Nachweis eines ärztlichen Attests),
• beim Verzehr von Speisen und Getränken an Tischen auf Messeständen oder in Bereichen von gastronomischen Dienstleistungen innerhalb des Gebäudes,
• bei Kindern bis einschließlich 5 Jahren,
• im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann.

Die Umsetzung und gewissenhafte Einhaltung der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Schutz- und Hygieneregeln auf dem Messegelände obliegt dem Veranstalter.

Zutrittsvoraussetzungen

Die Gesundheit unserer Aussteller:innen, Partner:innen und Besucher:innen hat für uns oberste Priorität. An der Veranstaltungen dürfen deshalb nur Besucher:innen teilnehmen, die geimpft, genesen oder negativ auf das Corona-Virus getestet sind.
Um einen Betrieb ohne Einschränkungen zu ermöglichen, sind auf dem Messegelände die 3G-Regeln (Geimpft, Genesen, Getestet) einzuhalten.

Die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Hessen sieht zwei Eskalationsstufen vor, das eine Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden soll:

• Stufe 1: Hospitalisierungsinzidenz > 8 bzw. Intensivbetten > 200: Weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen etc. oder PCR-Test-Vorgaben
• Stufe 2: Hospitalisierungsinzidenz > 15 bzw. Intensivbetten > 400: Weitere Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen etc., insbesondere 2G-Regel

Für Aussteller:innen, Messebauer:innen, Standpersonal sind die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Hessen zu beachten.

Geimpfte Personen
Geimpfte Personen müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Der Impfnachweis muss in einer dem § 2 Nummer 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entsprechenden Form, entweder digital oder analog, erfolgen.
Dies ist z. B. möglich durch:
• den Impfausweis
• eine Ersatzbestätigung

Genesene Personen
• Durch Vorlage der Genesenenbeschienigung

Getestete Personen
Folgende Tests sind zulässig:
• PCR-Test. Der PCR Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
• Antigen-Schnelltests Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test. Der Antigen- Schnelltest darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Person legt dem Veranstalter eine schriftliche oder digitale Bescheinigung eines negativen Testergebnisses vor, das durch die Durchführung der o. g. Testverfahren erlangt wurde. Diese berechtigt sie an der Teilnahme der Veranstaltung.

Information und Kontrolle

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung (z. B. bei der Registrierung) werden sämtliche Veranstaltungsteilnehmende (Besucher:innen, Aussteller:innen, Journalist:innen, Mitarbeitende, Servicepartner, etc.) über die Hygiene- und Schutzmaßnahmen informiert.

Den Veranstaltungsteilnehmenden empfiehlt der Veranstalter, die Luca-App oder die Corona-Warn-App des Bundes zu nutzen.

Das Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt für
• Personen, die keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen,
• Besucher:innen, die weder einen Nachweis eines anerkannten tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, eine Impfdokumentation noch einen Nachweis einer bestätigten Infektion vorlegen,
• Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern,
• Personen die Krankheitssymptone wie z.B. Husten, Fieber u.ä. aufweisen

Gastronomie/Catering

Bei der Ausgabe von Lebensmitteln muss das Catering-Personal eine medizinische Maske tragen.
Zum Verzehr von Lebensmitteln auf dem Gelände kann die Maske kurzzeitig abgenommen werden. Dabei sind die Abstandsregeln zu beachten.